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Gesetze und Verordnungen

Rechtliche Grundlagen

Gemäss der Natur- und Heimatschutzverordnung (Art. 20, Anhang 3)  sind sechs in der Schweiz heimischen Molluskenarten geschützt. Wer diese Schnecken und Muscheln sammelt, verletzt, tötet, aus ihrem Lebensraum entfernt oder in Gefangenschaft hält, macht sich strafbar:

Zudem sind viele für Mollusken geeignete Lebensräume geschützt (Natur- und Heimatschutzverordnung Art. 14, Anhang 1). Diese beherbergen zahlreiche geschützte und/oder gefährdete Molluskenarten.