Gesetze und Verordnungen
Rechtliche Grundlagen
Gemäss der Natur- und Heimatschutzverordnung (Art. 20, Anhang 3) sind sechs in der Schweiz heimischen Molluskenarten geschützt. Wer diese Schnecken und Muscheln sammelt, verletzt, tötet, aus ihrem Lebensraum entfernt oder in Gefangenschaft hält, macht sich strafbar:
- Studers Schliessmundschnecke (Charpentieria dyodon studeri )
- Schwarzer Kielschnegel (Tandonia nigra)
- Nidwaldner Haarschnecke (Raeticella biconica)
- Haferschnecke (Zoogenetes harpa)
- Kleine Flussmuschel/Gemeine Bachmuschel (Unio crassus)
- Südliche Malermuschel (Unio mancus)
Zudem sind viele für Mollusken geeignete Lebensräume geschützt (Natur- und Heimatschutzverordnung Art. 14, Anhang 1). Diese beherbergen zahlreiche geschützte und/oder gefährdete Molluskenarten.