Gesetze und Verordnungen
Schutz
Der Fischotter ist eine seit 1952 bundesrechtlich geschützte Art und als solche nicht jagdbar. Der Schutz wird über das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG SR 922.0) und die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV SR 922.01) geregelt.
Die Jagdverordnung verlangt für eidgenössisch geschützte Arten die Erstellung von Konzepten, die den Umgang mit diesen Arten regelt. Für den Fischotter besteht heute noch kein nationales Konzept, wie dies für andere Arten wie den Wolf, Luchs oder Biber der Fall ist.
Entschädigung von Schäden durch den Fischotter
Schäden durch den Fischotter an Fischen und Krebsen in Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhälterung werden entschädigt (Art. 10 Abs. 1b JSV), sofern zumutbare Verhütungsmassnahmen zum Schutz vor Schäden ergriffen worden sind. Als zumutbare Verhütungsmassnahmen gelten elektrifizierte Schutzzäune sowie weitere, kantonal festgelegte Massnahmen (Art. 10g Abs. 2 JSV).