Der rechtliche Rahmen
Nationale Strategie
Die Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten (BAFU 2016) legt die notwendigen Massnahmen im Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten fest und erläutert sowie präzisiert die entsprechenden nationalen Vorschriften. Diese Strategie bietet einen Überblick über die internationalen Verträge, Bundesgesetze und Verordnungen, die den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten regeln.
Rechtliche Grundlagen
Die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Tierarten erfolgt innerhalb eines präzisen rechtlichen Rahmens. Mehrere Bundesverordnungen legen die in der Schweiz geltenden Präventions-, Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen fest:
Gesetze und Verordnungen:
- Die Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) zielt darauf ab, Menschen, Tiere, die Umwelt und die biologische Vielfalt vor Gefahren und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselprodukten und deren Abfällen zu schützen. Sie definiert gebietsfremde Organismen und regelt deren Einsatz in der Umwelt. Anhang 2.1 (Art. 15 Abs. 2) listet die invasiven gebietsfremden Tierarten auf, deren direkter Einsatz in der Umwelt verboten ist (Verkaufs-, Einfuhr- und Ausfuhrverbot).
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VFG): Anhang 2 (Art. 7 und 8) listet die tolerierten exotischen Fischarten (begrenzte und geregelte Nutzung) auf, und Anhang 3 (Art. 7 und 8) die gefährlichen exotischen Fischarten (verboten).
- Die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) verbietet das Aussetzen exotischer Tiere (Art. 8a) und legt gleichzeitig fest, für welche Arten die Einfuhr und der Besitz bewilligungspflichtig (Anhang 1) oder verboten (Anhang 2) sind.
- Die Tierseuchenverordnung (TSV) regelt die Prävention und Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten bei Haustieren in der Schweiz. Sie unterteilt Tierkrankheiten in vier Kategorien: hochansteckende Tierseuchen (Art. 2), auszurottende Tierseuchen (Art. 3), zu bekämpfende Tierseuchen (Art. 4) und zu überwachende Tierseuchen (Art. 5).
- Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) listet die Massnahmen (Überwachung und Bekämpfung), die gegen einheimische und gebietsfremde Waldschädlinge zu ergreifen sind (Art. 27a).
- Die Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) hat zum Ziel, die Einschleppung und Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen (einschliesslich Quarantäneorganismen) zu verhindern, indem sie Überwachungs-, Melde- und Bekämpfungsvorschriften festlegt.
Quarantäneorganismen
Bestimmte besonders gefährliche Arten werden als Quarantäneorganismen eingestuft und unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich ihrer Einschleppung und Verbreitung auf Schweizer Gebiet.